Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Sie finden unsere AGBs außerdem hier zum Download als PDF.

 

1. Vertragsabschluss

Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Abreden und Änderungen, auch Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Etwaigen Bezugsvorschriften des Bestellers, die von unseren Bedingungen abweichen, widersprechen wir hiermit. Unsere Bedingungen bleiben auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

 

2. Angebote und Preise

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Es gelten die Preise für Lieferungen ab Obertraubling. Zur Berechnung kommt der am Liefertage gültige Tagespreis. Ist dieser höher als der ursprünglich bestimmte Preis, so gilt dieses nur, wenn der Besteller hierauf gesondert hingewiesen wird unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass der Besteller innerhalb der Frist des §147 BGB nach Empfang der Mitteilung für noch nicht abgenommene Mengen vom Vertrag zurücktreten kann.

 

3. Lieferung

Wir bemühen uns stets, möglichst rasch zu liefern. In Fällen höherer Gewalt - sei es bei uns oder bei unseren Lieferanten - sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Störung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können und uns die Lieferung der vertraglich vereinbarten Mengen unmöglich machen. Ansprüche des Bestellers aus Schadenersatz bei von uns nicht zu vertretenden Leistungsstörungen oder solchen, bei denen uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur eine leichte Pflichtverletzung zur Last zu legen ist, sind ausgeschlossen.

 

4. Zahlung

Unsere Rechnungen sind, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, sofort bei Erhalt fällig und spätestens 10 Tage ohne Abzug nach Rechnungsdatum zahlbar. Gegenüber unserer Forderung kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufgerechnet werden. Bei Zahlungsverzug werden Versäumniszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

5. Versandbedingungen

Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers. Die Vereinbarung frachtfreier Lieferung bedeutet keine Gefahrenübernahme. Zur Vorlage von Frachten sind wir in keinem Fall verpflichtet. Erteilt der Besteller keine besonderen Weisungen, so führen wir den Versand unter bestmöglicher Wahrung der Interessen des Bestellers aus. Eine Haftung für billigste Verfrachtung wird nicht übernommen.

 

6. Beanstandungen und Gewährleistung

Sofern Lieferung an Nichtkaufleute erfolgt, können Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich, spätestens innerhalb 2 Wochen nach Lieferung schriftlich - unter Beifügung von Belegen - erhoben werden. Weist der Besteller nach, dass es sich um einen nicht offensichtlichen Mangel handelt, so wird die Beanstandung noch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach Ablieferung / Abnahme berücksichtigt. Für Mängel unserer Produkte, die wir zu verantworten haben, leisten wir kostenlosen Ersatz. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Wir haften nicht für vom Kunden vorgenommene, fehlerhafte Verarbeitung der von uns gelieferten Produkte und hieraus entstandene Schäden. Bei Fehlmengen haben wir die Wahl, entweder nachzuliefern oder entsprechende Gutschrift zu leisten.

 

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Erfüllung aller sich aus den Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ergebenden Forderungen (insbesondere Bezahlung des - auch gestundeten - Kaufpreises nebst Kosten und Zinsen oder Ausgleich von Wechselverbindlichkeiten) bleiben wir Eigentümerin der gelieferten Ware. Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Bestellers für uns als Hersteller. Bei Verarbeitung zusammen mit fremden Waren steht uns das Miteigentum an dem Erzeugnis des Bestellers zu im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren. Der Besteller ist, solange unser Eigentumsvorbehalt besteht, berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. das hieraus hergestellte Erzeugnis im Rahmen des ordentlichen Geschäftsverkehrs weiter zu verkaufen und den Kaufpreis für uns entgegenzunehmen. Unter Berücksichtigung der uns zustehenden Ansprüche ist der Kaufpreis an uns weiterzuleiten. Für den Fall der Beendigung der Geschäftsbeziehung hat der Besteller auf unser Verlangen die von unseren Rechten betroffenen Waren / Erzeugnisse an uns (bzw. für den Fall der gemeinsamen Berechtigung mit anderen Lieferanten an alle Miteigentümer gemeinsam) zum Zwecke der Verwertung herauszugeben.

Der Besteller tritt schon jetzt seine Forderung aus der Weitergabe / Veräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Diese Abtretung gilt auch, wenn die Vorbehaltsware durch den Besteller be- oder verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Für den Fall der Mitberechtigung anderer an dem be- oder weiterverarbeiteten Erzeugnis wird an uns die Forderung im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren abgetreten. Soweit der realisierbare Wert der nach vorstehenden uns eingeräumten Rechte unsere offene Forderung um 10% übersteigt (Deckungsgrenze), hat der Besteller uns gegenüber einen Anspruch auf Freigabe von Rechten bis zur vorgenannten Grenze. Übersteigt der Wert der uns danach zustehenden Rechte (gemessen am Marktpreis bzw. dem Herstellungspreis der ganz oder teilweise in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Waren bzw. orientiert am Nennwert der abgetretenen (Teil-) Forderungen unsere Ansprüche über 50%, so werden wir nach unserer Wahl ebenfalls auf Verlangen des Bestellers bis zum Erreichen der bis zur soeben genannten Grenze unabhängig vom ersten Satz, Sicherheiten freigeben. Bei Pfändungen und ähnlichen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte sind wir unverzüglich zu verständigen. Die Ware oder die an ihre Stelle tretende Forderung darf vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übertragen werden.

 

8. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Es gilt deutsches Recht. Als Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung gilt Regensburg als vereinbart. Für die Zahlung und alle aus den Geschäften sich ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile Regensburg als Gerichtsstand. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen. Soweit der Kunde nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, betrifft diese Vereinbarung lediglich das Mahnverfahren.